Wichtiges für Webmaster
Da ich ein printmedium leider schlecht verlinken kann hier ein Auszug aus dem Artikel aus der c´t 2010 heft 5: Sammelleidenschaft
Warum Webmaster lieber auf das Speichern
von Besucher-lP-Adressen verzichten sollten
lmmer deutlicher kristallisiert sich in der juristischen
Diskussion heraus, dass lP-Logging auf Websites nur in
sehr engen Grenzen statthaft ist.
Viele Site-Betreiber wissen davon nichts; sie speichern, weil ihr Hoster
dies per Voreinstellung anbietet.
lnzwischen führen die datenschutzrechtlichen Zweifel aber auch bei den
Hostern zu einem Umdenken.
Wenn Deutschlands offiziele Datenschutzbehörden mahnen nicken stets die Sachkundigen, aber die Öffentlichkeit nimmt es meist nicht einmal zur Kenntnis. Zuletz war das zu beobachten, als der sogenannte ,,Düsseldorfer Kreis", also die Vereinigung der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, die Datensammelpraxis von vielen Website-Betreibern als rechtswidrig brandmarkte.
Wer Besucher-lP-Adressen speichert, um das Nutzungsverhalten zu analysieren, muss dafür die Erlaubnis jedes Besuchers einholen, lautet zusammengefasst der Beschluss des Düsseldorfer Kreises. Vor der Analyse seien die lP-Adressen zu pseudonymisieren.
Diese an und für sich folgenschwere Richtlinienentscheidung dürfte kaum
ein Webmaster zur Kenntnis genommen haben.
Für einen Großteil der deutschen Webpräsenzen
loggen weiterhin die Apache-Server jede lP-Adresse mit.
Dabei hat der Düsseldorfer Kreis klargestellt: lP-Adressen sind
personenbezogene Daten und unterliegen dem Schutz des Telemediengesetzes
(TMG).
Der Streit darüber, ob es sich bei lP-Adressen um personenbezogene
Daten handelt, auf die damit die Grundsätze des Datenschutzes
anwendbar sind, gehört zu den ältesten Grundsatzdiskussionen
im deutschen Online-
Recht -er währt bereits über
zehn Jahre. Umso bemerkenswerter
ist es, dass es bei dieser
Frage immer noch an einem
höchstgerichtlichen Urteil fehlt.
Die wenigen bislang überhaupt
ergangenen Urteile der lnstanzgerichte
widersprechen einander
ebenso wie die Meinung in der
juristischen Literatur.
Juristischer
Grundsatzstreit
Nach den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) gelten Daten dann als
personenbezogen, wenn sie,,Einzelangaben
über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person" darstellen.
c't 2010, Heft 5
Man verzeihe mir das "abkopieren" - aber man kann ein Printmedium nunmal schlecht verlinken.
Ich denke es wäre durchaus auch im interesse der c´t Redaktion das dieses Stück text auch in einem Forum veröffentlicht wird in dem zt auch Beratung für ersteller kleiner websites geleistet wird.
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BTW,wie wird das egtl. hier so gehandhabt? |